LMV Oktober 2019: Förderung des Ausbaus der Windenergie in Hessen
Um die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen, ist eine Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien unerlässlich. Es ist Kernaufgabe der Politik, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen.
Die Bundesregierung führt in dem „Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050“ [1] hier unter 3.4.1.2. (Ausbau der EE[Erneuerbaren Energien] auf 65 Prozent Anteil am Bruttostromverbrauch bis 2030) für die Errichtung neuer Windenergieanlagen einen allgemeinen Mindestabstand von 1000 m zu „reine[n] und allgemeine[n] Wohngebiete[n]“ und „dörfliche[n] Strukturen mit signifikanter Wohnbebauung“ an. Unter Berufung auf die Analyse des Umweltbundesamtes „Auswirkungen von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Siedlungen“ (vgl. [2], Seite 22) halten wir diese Maßnahme nicht nur für unwirksam zur Steigerung der Akzeptanz von Windenergieanlagen (vgl. [3], Seite 22), sondern befürchten dass somit das Leistungspotenzial der Windenergie deutlich sinken würde, weil die verfügbaren Flächen um 20 bis 50 Prozent reduziert werden könnten (vgl. [2], Seite 6).
Die Grüne Jugend Hessen fordert daher die Hessische Landesregierung und insbesondere die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen (sollte es zu dieser Neuregelung in der jetzigen Form kommen) auf, innerhalb der ersten 18 Monate nach Inkrafttreten die Mindestabstandsregelung abzulegen (vgl. [1], Seite 36ff., 3.4.1.2., „opt out“).
Eine Mindestabstandsregelung, welche über den, aufgrund der sogenannten „optisch bedrängenden Wirkung“, wie sie in der Anleitung zum „Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“ des Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (vgl. [4], Seite 53) genannt wird, vorgesehenen Abstand der „3-fachen WEA[Windenergieanlagen]-Gesamthöhe“ hinausgeht, sollte den Ausbau der Windenergieanlagen in Hessen nicht verlangsamen– insbesondere, da wie in der Studie von Hübner und Pohl dargelegt (s. [3], Seite 22), es keinen bedeutenden Zusammenhang zwischen der Akzeptanz der Windenergieanlagen und deren Abstand nachweisen lässt. Deshalb ist auch der gegenwärtig geltende Abstand von 1000m zu „den in Plankarten festgelegten „Vorranggebieten Siedlungen““ kritisch zu hinterfragen.
Um darüber hinaus den Ausbau der Windenergie zu beschleunigen, setzen wir uns für eine Überprüfung der gegenwärtigen Regelungen bei der Zulassung von neuen Windenergieanlagen im Bereich Flugsicherung, Militär, Denkmalpflege und Arten- und Naturschutz ein.
Wie in der Umfrage der Fachagentur Windenergie an Land „Hemmnisse beim Ausbau der Windenergie in Deutschland“ [5] benannt, sind beklagte Windenergieanlagen zwar nicht gesetzlich für eine Ausschreibung ausgeschlossen, allerdings ein finanzielles Wagnis, Neubauten werden damit verhindert. Außerdem geht aus der Studie hervor (vgl. Seite 3), dass bei ca. einem Viertel der beklagten Windenergieanlagen Arten- und Naturschutzanliegen der Klagegrund waren. Diese Fragen müssen im Vorfeld eines Planungsverfahrens geklärt werden.
Der Klimawandel stellt eine substanzielle Gefahr für die meisten Tier- und Pflanzenarten dar. Die dramatischen Folgen der Erderwärmung für Natur und Artenvielfalt müssen daher bei der Genehmigung von Windenergieanlagen stärker berücksichtigt werden.
Letztendlich muss sich vor allem die gesellschaftliche Akzeptanz der Windenergie verbessern. Ohne einen verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien scheint die Klimakatastrophe weiterhin unausweichlich.
Quellen:
[1] „Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050“
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/klimaschutzprogr-amm_2030_umsetzung_klimaschutzplan.pdf (zuletzt aufgerufen am 13. Oktober 2019)
[2] „Auswirkungen von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Siedlungen“, Marie-Luise Plappert, Manuel Rudolph, Carla Vollmer für das Umweltbundesamt
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/201-9-03-20_pp_mindestabstaende-windenergieanlagen.pdf (zuletzt aufgerufen am 13. Oktober 2019)
[3] „Mehr Abstand – mehr Akzeptanz? Ein umweltpsychologischer Studienvergleich“, Prof. Dr. Gundula Hübner, Dr. Johannes Pohl für die Fachagentur Windenergie an Land e.V.
https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Akzeptanz/FA-Wind_Abstand-Akzeptanz_Broschuere_2015.pdf (zuletzt aufgerufen am 13. Oktober 2019)
[4] „Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“ (Stand 15.01.2016)
https://www.hlnug.de/fileadmin/downloads/luft/Anleitung_Antragsunterlagen_Winden-ergieanlagen_Mai_2015.pdf(zuletzt aufgerufen am 17. Oktober 2019)
[5] „Hemmnisse beim Ausbau der Windenergie in Deutschland“, Jürgen Quentin für die Fachagentur Windenergie an Land e.V.
https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/pressemitteilungen/2019/20190719_FA_Win-d_Branchenumfrage_beklagte_WEA_Hemmnisse_DVOR_und_Militaer.pdf(zuletzt aufgerufen am 8. Oktober 2019)
Beschlossen am 27.10.2019 auf der Landesmitgliederversammlung in Wetzlar.
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